kostenlose Marktwertanalyse

A.E.B. Immobilien GmbH & Co. KG Pinneberg

Excellent aus Leidenschaft

Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit sind die Basis für langfristige Beziehungen mit Kunden, Kollegen und Partnern.

Seit dem 01. September 2010 ist die RE/MAX A.E.B. Immobilien GmbH & Co. KG auch in Pinneberg tätig. Die Muttergesellschaft in Lüneburg, hat am 01.September 2005 ihre erfolgreiche Tätigkeit in Lüneburg aufgenommen und ist am 01.Oktober 2010 in moderne, neue und wesentlich größere Büroräume umgezogen. Vier Jahre nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit in Lüneburg hat die Tochtergesellschaft RE/MAX A.E.B. Immobilien MV GmbH & Co KG in Schwerin ihre Tätigkeit aufgenommen. Am 01. Oktober 2011 ist mit der A.E.B. Immobilien NH GmbH & Co. KG eine weitere Tochtergesellschaft mit einem Büro in Buchholz i.d.N. hinzugekommen. Mit nunmehr 4 Standorten in Norddeutschland, in denen 12 Makler und 8 Mitarbeiter für Sie tätig werden, gehören wir zu den größten Partnern von RE/MAX in Deutschland.

Wir bieten unseren Kunden ein umfassendes Leistungsangebot rund um die Immobilie.

RE/MAX verfügt über ein weltweites Netzwerk in 110 Ländern mit über 137.000 Maklern welche in mehr als 8.300 Büros tätig sind.

Seit 1995 ist RE/MAX in Deutschland sehr erfolgreich tätig. Durch den einheitlichen Standard der Dienstleistung bieten RE/MAX Makler den Kunden bei der Suche nach den neuen vier Wänden außergewöhnliche Vorteile, wie z.B. Objektzugriff auf jede Immobilie, die bei RE/MAX unter Vertrag ist und auf jede Immobilie der Makler, die mit uns zusammen arbeiten. Somit ist gewährleistet, dass jeder Interessent ein größtmögliches Angebot, welches auf die Bedürfnisse und Wünsche der Interessenten ausgerichtet ist, erhält.

Für Verkäufer erstellen wir eine kostenlose Markt- und Wettbewerbsanalyse, diese Serviceleistung ermöglicht es uns, gemeinsam mit den Verkäufern den bestmöglichen Preis zu ermitteln und seine Immobilie für ihn so angenehm und so schnell wie möglich zu vermitteln.

Alle Regionaldirektoren, Franchisenehmer und Lizenzmakler von RE/MAX Europe sind an die Bestimmungen eines Ehrenkodex gebunden. Dieser Ehrenkodex hat das Verhalten von RE/MAX Mitgliedern im Geschäftsleben untereinander und gegenüber Kollegen zum Inhalt. RE/MAX Europe gibt seiner Hoffnung Ausdruck, dass dieser Ehrenkodex allen Mitgliedern als Anleitung dient, ihre Geschäfte in einer Weise abzuwickeln, dass es dem guten Ruf der RE/MAX Organisation dient und gewährleistet, dass RE/MAX in der gesamten Öffentlichkeit und in der Immobilienbranche als eine Immobilienorganisation gilt, die sich ethisch und berufsständisch korrekt verhält und über herausragende Kenntnisse, Erfahrungen und Erfolge verfügt.

Die Vermittlung von Immobilien, Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten ist Vertrauenssache.

Deshalb ist für uns Vertrauen der Schlüssel zum Erfolg.

Unser Ziel sind nicht nur zufriedene, sondern begeisterte Kunden die uns gerne weiterempfehlen.

Niemand weltweit vermittelt mehr Immobilien als RE/MAX!

RE/MAX A.E.B. Immobilien GmbH & Co. KG


Code of Ethics

Präambel

Der vorliegende Ehrencodex wurde von RE/MAX Europe aufgestellt. Er soll der ethischen und berufsständischen Führung der RE/MAX Immobilienorganisation dienen. Alle Regionaldirektoren, Franchisenehmer und Lizenznehmer von RE/MAX Europe (im Folgenden zusammengefasst unter dem Begriff "RE/MAX-Mitglieder") sind an die Be­stimmungen dieses Ehrencodex gebunden und haben sich verpflichtet, dessen Bestim­mungen einzuhalten und dem Geist des Ehrencodex zu folgen. Dieser Ehrencodex be­trifft das Verhalten von RE/MAX-Mitgliedern im Geschäftsleben ganz allgemein und im Umgang mit Kunden, mit anderen Immobilienmaklern oder -verkäufern, einschließlich anderen RE/MAX-Mitgliedern sowie mit anderen Geschäftspartnern (im folgenden "im Immobilienbereich Tätige" genannt). RE/MAX Europe gibt seiner Hoffnung Ausdruck, dass dieser Ehrencodex allen RE/MAX-Mitgliedern als Anleitung dient, ihre Geschäfte in einer Weise abzuwickeln, dass es dem guten Ruf der RE/MAX-Organisation dient und gewährleistet, dass RE/MAX in der gesamten Öffentlichkeit und in der Immobilienbranche als eine Immobilienorganisation gilt, die sich ethisch und berufsständisch korrekt verhält und über herausragende Kenntnisse, Erfahrungen und Erfolge verfügt.

Artikel 1: Alle RE/MAX-Mitglieder sind dazu angehalten, über alle wichtigen Angele­genheiten informiert zu sein, die das Immobiliengeschäft in ihrer Gemeinde, Stadt, Kreis oder Land betref­fen.

Artikel 2: Alle RE/MAX-Mitglieder müssen mit den einschlägigen Gesetzen (insbesondere dem Recht des unlauteren Wettbewerbs), Verordnungen, Bestimmungen, Sitten, Gepflogenheiten, Normen und Praktiken vertraut sein, die das Immobiliengeschäft in ihrer Gemeinde, Stadt, Kreis oder Land betreffen.

Artikel 3: Alle RE/MAX-Mitglieder verpflichten sich, an regelmäßigen Schulungen und Weiterbildungs- und/oder Informationsveranstaltungen hinsichtlich Technologie, Hilfsmitteln, Fähigkeiten und weiteren Angelegenheiten im Zusammenhang mit ihrer Karriere im Immobilienbereich teilzunehmen, um ihre Karriere voranzubringen.

Artikel 4: Alle RE/MAX-Mitglieder verpflichten sich, solche Praktiken bei Immobiliengeschäften in ihrer Gemeinde zu unterbinden, die der Öffentlichkeit schaden oder den Immobilienbereich in Misskredit bringen können. In diesem Zusammenhang sollen Rechtsstreitigkeiten von RE/MAX-Mitgliedern nur geführt werden, wenn sie un-bedingt nötig und unvermeidbar und andere Mittel der Streitbeilegung fehlgeschlagen sind.

Artikel 5: Kein RE/MAX-Mitglied verschafft sich einen unlauteren Vorteil über einen anderen im Immobilienbereich Tätigen.

Artikel 6: Bei der Ausübung ihrer Geschäfte sind - ungeachtet Artikel 4 - alle RE/MAX-Mitglieder bemüht, Auseinandersetzungen mit anderen im Immobilienbereich Tätigen zu vermeiden.

Artikel 7: Kein RE/MAX-Mitglied darf weder öffentlich die Geschäftspraktiken eines anderen im Immobilienbereich Tätigen in Verruf bringen noch von sich aus seine Meinung zu Geschäftstätigkeiten eines anderen im Immobilienbereich Tätigen äußern. Wird ein RE/MAX-Mitglied um seine Meinung gebeten und hält dieses RE/MAX-Mitglied es für angemessen, sich zu äußern, so ist diese Meinung mit standesgemä­ßer Zurückhaltung und Höflichkeit zu äußern.

Artikel 8: RE/MAX-Mitglieder schützen die und dienen den Interessen ihrer Kunden, wobei sie gleichzeitig alle an einem Geschäftsvorgang beteiligten Parteien fair be­handeln.

Artikel 9: Kein RE/MAX-Mitglied darf einen Verkäufer, einen Käufer, einen im Immobilienbereich Tätigen oder eine an einem Geschäftsvorgang beteiligte Partei täuschen oder bei der Ausübung seiner Tätigkeit betrügerische Praktiken anwenden.

Artikel 10: Kein RE/MAX-Mitglied darf übertreiben, unzutreffende Aussagen machen oder einschlägige Tatsachen preisgeben, die sich auf Immobilien oder deren Übertragung beziehen, wobei er auf ihm bekannte Mängel hinweisen muss, die den Wert einer Im-mobilie oder ihre beabsichtigte Nutzung erheblich beeinträchtigen; allerdings sind RE/MAX-Mitarbeiter nicht verpflichtet, verborgene Mängel an den Immobilien aufzudecken oder hin­sichtlich solcher Angelegenheiten zu beraten, die über ihre Sachkenntnis hinausgehen.

Artikel 11: Alle RE/MAX-Mitglieder sind dazu angehalten, in ihrer Werbung oder in öf­fentlich gemachten Angaben zutreffende und genaue Informationen zu liefern und die Öffentlichkeit in keiner Weise zu täuschen.

Artikel 12: Kein RE/MAX-Mitglied soll für sich, ein Mitglied seiner Familie, seine Firma oder deren Mitarbeiter oder einem Unternehmen, an dem er ein wesentliches Eigentums-recht hat, ein Recht erwerben an Immobilien, mit deren Verkauf oder Kauf er beauftragt ist, ohne dem Verkäufer seine wahre Position mitzuteilen. Beim Verkauf von Immobilien, die Eigentum des RE/MAX-Mitglied sind oder an denen er ein Eigentumsrecht besitzt, ist er dazu angehalten, dies dem Käufer mitzuteilen.

Artikel 13: Kein RE/MAX-Mitglied darf einem Kunden raten, sich einer Organisation oder einem Unternehmen zuzuwenden, an dem er über eine finanzielle Beteiligung verfügt, ohne dem Kunden zum Zeitpunkt der Empfehlung diese Beteiligung mitzuteilen.

Artikel 14: Alle RE/MAX-Mitglieder sind dazu angehalten, ihren Kunden zu empfeh­len, sich einen Rechtsberater zu nehmen, wenn das Interesse des Kunden dies erfordert.

Artikel 15: Kein RE/MAX-Mitglied darf jemandem wegen der Rasse, Hautfarbe, Religion, Geschlecht, einer Behinderung, dem Familienstatus oder Herkunft die gleichen beruflichen Dienstleistungen verweigern. Kein RE/MAX-Mitglied darf sich an Maß­nahmen oder Vereinbarungen beteiligen, deren Zweck es ist, Personen aufgrund ihrer Rasse, Hautfarbe, Religion, Geschlecht, einer Behinderung, Familienstatus oder Herkunft zu diskriminieren.

Artikel 16: Jedes RE/MAX-Mitglied ist dazu angehalten, mindestens ein solches Maß an kompetenten Dienstleistungen zu erbringen, wie es gewöhnlich von der Öffentlichkeit bei Geschäften mit einem im Immobilienbereich Tätigen erwartet wird. Kein RE/MAX-Mit­glied darf in solchen Angelegenheiten beraten, die über sein Fachwissen hinausgehen.

Artikel 17: Jedes RE/MAX-Mitglied, das einen Käufer vertritt, ist dazu angehalten, ein solches Verhältnis dem im Immobilienbereich Tätigen, der den Verkäufer vertritt, bei der ersten sich bietenden Möglichkeit anzuzeigen.

Artikel 18: Hinsichtlich nicht gelisteter Immobilien sind RE/MAX-Mitglieder, die einen Käufer vertreten, dazu angehalten, ein solches Verhältnis dem Verkäufer bei der ersten sich bietenden Möglichkeit anzuzeigen.

Artikel 19: Jedes RE/MAX-Mitglied, das einen Verkäufer vertritt, ist dazu angehalten, dieses Verhältnis bei der ersten sich bietenden Möglichkeit den Käufern anzuzeigen.

Artikel 20: Bis zum Abschluss eines Geschäfts sind alle RE/MAX-Mitglieder dazu angehalten, alle Verkaufsangebote dem Käufer so schnell wie möglich und in einer objektiven und unvoreingenommenen Weise zukommen zu lassen.

Artikel 21: RE/MAX-Mitglieder sind dazu angehalten, ein angenommenes Angebot einem Makler oder Verkäufer, der die Zusammenarbeit sucht, mitzuteilen.

Artikel 22: RE/MAX-Mitglieder sollen keine Abreden treffen, wonach sie Vergütungen beim jeweiligen Geschäft von mehr als einer Partei erhalten, wenn nicht alle anderen Parteien davon Kenntnis haben.

Artikel 23: RE/MAX-Mitglieder sind dazu angehalten, ein gesondertes Bankkonto für die Beträge zu unterhalten, die sie treuhänderisch für andere besitzen.

Artikel 24: Kein RE/MAX-Mitglied darf selbst werben oder es gestatten, dass eine bei ihm angestellte oder auf andere Weise mit ihm verbundene Person für zum Verkauf stehende Immobilien wirbt, ohne mitzuteilen, dass dieses Geschäft von einem RE/MAX-Immobilienbüro bearbeitet wird.

Artikel 25: Schilder, die darauf hinweisen, dass eine Immobilie zum Verkauf, Vermietung, Leasen oder Tausch steht, dürfen nicht ohne die Zustimmung des Eigentümers an-gebracht werden.

Artikel 26: Nur wenn das RE/MAX-Mitglied der beauftragte Makler oder Verkäufer war, darf er angeben, die Immobilien "verkauft" zu haben, auch wenn der Verkauf durch die Mitwirkung eines anderen im Immobilienbereich Tätigen zustande gekommen ist. Nach Abschluss des Geschäfts allerdings darf der beauftragte Makler oder Verkäufer es den mitwirkenden Maklern oder Verkäufern nicht untersagen, ihre "Mitarbeit", "Beteiligung" oder "Unterstützung" an dem Geschäft anzuzeigen oder ähnliche Aussagen zu machen.

Artikel 27: RE/MAX-Mitglieder haben, soweit möglich, dafür Sorge zu tragen, dass alle finanziellen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen zwischen Lizenznehmern und deren Kunden hinsichtlich Immobiliengeschäften schriftlich abgefasst werden, dass die genaue Abrede zwischen den Parteien zum Ausdruck gebracht wird und dass die Abrede auch im übrigen den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Artikel 28: Wenn eine an einem Geschäft beteiligte Partei eine Urkunde unterzeichnet oder abzeichnet, so sind die RE/MAX-Mitglieder dazu angehalten, sicherzustellen, dass die Parteien eine Abschrift einer solchen unterzeichneten oder abgezeichneten Urkunde erhalten.

Artikel 29: Bei Geschäften, die mittels Zusammenarbeit abgewickelt worden sind, ist die gesamte Vergütung, die aufgrund des Geschäfts zu zahlen ist, an das Büro zu leisten, für welches der im Immobilienbereich Tätige arbeitet, und nicht an den einzelnen im Im-mobilienbereich Tätigen.

Artikel 30: Verhandlungen hinsichtlich einer Immobilie, mit der ein im Immobilienbereich Tätiger exklusiv beauftragt ist, sind mit diesem zu führen und nicht mit dem Eigentümer der Immobilie, es sei denn, der im Immobilienbereich Tätige erteilt hierzu seine Zustimmung.

Artikel 31: RE/MAX-Mitglieder, die als ausschließliche Vertreter eines Käufers auftreten, sind dazu angehalten, die Bedingungen für Angebote zur Zusammenarbeit klar festzu-legen. Mitarbeitende Makler und Verkäufer können nicht davon ausgehen, dass ein An-gebot zur Mitarbeit auch das Angebot einer Vergütung beinhaltet. Der beauftragte oder mitarbeitende Makler oder Verkäufer muss sich, ehe die Immobilie zum Verkauf ange- boten wird, auf eine Vergütung einigen.

Artikel 32: Ein RE/MAX-Mitglied, das von einem beauftragten Makler oder Verkäufer Informationen erhält, dass eine Immobilie zum Verkauf angeboten wird, darf diese Informationen ohne die Zustimmung des beauftragten Maklers oder Verkäufers nicht an einen dritten Makler oder Verkäufer weitergeben, noch einem solchen die Mitarbeit anbieten.

Artikel 33: RE/MAX-Mitglieder dürfen Kontakt mit Kunden anderer im Immobilienbereich Tätiger aufnehmen, um das Erbringen einer anderen Dienstleistung im Immobilienbereich, die sich von der zu diesem Zeitpunkt von dem anderen im Immobilienbereich Tätigen erbrachten Dienstleistung unterscheidet, anzubieten oder um Verträge über eine solche Dienstleistung abzuschließen.

Artikel 34: Kein RE/MAX-Mitglied soll sich um eine Beauftragung bemühen, wenn zu diesem Zeitpunkt mit der entsprechenden Immobilie ein anderer im Immobilienbereich Tätiger allein beauftragt ist. Dies hindert ein RE/MAX-Mitglied nicht, sich um eine solche Beauftragung zu bemühen, nachdem der ursprüngliche Auftrag abgelaufen ist. Darüber hinaus darf ein RE/MAX-Mitglied Kontakt mit dem Verkäufer aufnehmen, wenn der beauf-tragte Makler oder Verkäufer sich weigert, die Art und das Enddatum der Beauftragung mitzuteilen, um diese Informationen zu erhalten, und es kann die Bedingungen aus-handeln, zu denen in der Zukunft eine Beauftragung stattfinden kann, oder es kann eine Beauftragung vereinbaren, die mit Ablauf der bestehenden Alleinbeauftragung wirksam wird.

Artikel 35: Nimmt der Eigentümer einer Immobilie bezüglich des Verkaufs dieser Im­mobilie, mit deren Verkauf ein anderer im Immobilienbereich Tätiger allein beauftragt ist, mit einem RE/MAX-Mitglied Kontakt auf und hat das RE/MAX-Mitglied weder direkt noch indirekt die Initiative dazu ergriffen, so kann das RE/MAX-Mitglied die Bedingungen aushandeln, zu denen eine Beauftragung in der Zukunft stattfinden kann oder eine Beauftragung vereinbaren, die mit Ablauf der bestehenden Alleinbeauftragung wirksam wird.

Artikel 36: Kein RE/MAX-Mitglied darf persönlich oder am Telefon Immobilieneigentümer als Kunden anwerben, von denen er weiß, dass sie mit dem Verkauf ihrer Im­mobilie einen anderen im Immobilienbereich Tätigen allein beauftragt haben.

Artikel 37: Kein RE/MAX-Mitglied darf Post oder andere schriftliche Aufforderungen an Immobilieneigentümer versenden, die mit dem Verkauf ihrer Immobilien im Immobilienbereich Tätige allein beauftragt haben, wenn diese Aufforderungen nicht zu einem allgemeinen Mailing gehören, sondern extra an Immobilieneigentümer versandt werden, die mit dem Verkauf ihrer Immobilien einen anderen im Immobilienbereich Tätigen allein beauftragt haben.

Artikel 38: Vor einer Beauftragung haben RE/MAX-Mitglieder die ausdrückliche Verpflichtung, festzustellen, ob hinsichtlich der betreffenden Immobilie gegenwärtig eine andere wirksame Alleinbeauftragung vorliegt.

Verstöße gegen den Ehrencodex werden von RE/MAX Europe in angemessener und gerechter Weise behandelt. Verstöße gegen den Ehrencodex können gleichzeitig Verstöße gegen bestimmte vertragliche Abreden darstellen, welche die Trennung des RE/MAX-Mitglieds von der RE/MAX-Organisation zur Folge haben können. Die Bestimmungen des vorliegenden Ehrencodex unterliegen jeder­zeit dem anwendbaren Recht. Steht eine Bestimmung des Ehrencodex im Widerspruch zu geltendem Recht, so gilt das anwend­bare Recht.

 

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